AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN

COMTEL

1 Geltungsbereich / Begrifflichkeiten
1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, auch zukünftige, zwischen der COMTEL Studio für Computer und Telekommunikation GmbH, Bahnstrasse 115, 63225 Langen (nachfolgend „COMTEL“ genannt) und dem Kunden, insbesondere für den Verkauf von Software und Hardware und für beauftragte Dienst- und/oder Mietleistungen sowie für die Erbringung von Pflegeleistungen und Werkleistungen durch COMTEL gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn COMTEL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen hat, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
1.3 COMTEL behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die Kunden werden über die Änderungen umgehend informiert. Hierbei werden dem Kunden die geänderten AGB unter Hervorhebung der abgeänderten Passagen übersandt. Dies kann auch per Email erfolgen. Sollte der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen seit der Mitteilung der geänderten AGB widersprechen, so gelten diese als genehmigt und finden auch auf bereits bestehende Verträge Anwendung. Hierauf wird der Kunde bei der Mitteilung über die Änderung besonders hingewiesen.

2 Vertragsgegenstand
2.1 COMTEL stellt diverse Leistungen zur Verfügung: Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Kunde in seinem Angebot bzw. im entsprechend geschlossenen Vertrag.
2.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände und wird nicht überlassen, es sei denn, dies ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.
2.3 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von (Re-) Exportrestriktionen. Dies kann insbesondere relevant sein bei Lieferungen hinsichtlich der USA und der U.K..

3 Lieferung, Leistungsdurchführung
3.1 Die Lieferung von Software erfolgt auf unterschiedlichen Wegen, z.B. via CD-ROM/DVD, zusammen mit anderer Hardware, online oder auf einem anderen Wege – je nach Vereinbarung.
3.2 Bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung über die Installationsleistung erfolgt diese durch den Kunden.
3.3 Sofern der Kunde Unternehmer ist gilt: Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch COMTEL, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt.
3.4 COMTEL behält sich das Eigentum an gelieferter Software und Hardware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Etwaig erteilte Nutzungsrechte können durch COMTEL nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Hinweis darauf bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Kunden widerrufen werden. Der Kunde kann nachweisen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zusteht.
3.5 Der Kunde wird von COMTEL erhaltene Programmreleases, Fehlerkorrekturen und Programmumgebungen installieren, sofern dies nicht als Leistung für COMTEL ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6 Erbringt COMTEL über die ursprüngliche Vereinbarung vom Kunden beauftragte Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz von COMTEL zu vergüten und Reisekosten werden nach Aufwand berechnet.
3.7 Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan. Im Übrigen sind die von COMTEL genannten Termine „ca. –Termine“ und nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, COMTEL alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Kunden oder durch am Projekt beteiligter Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung des Liefertermins nach sich.
3.9 Für die Dauer etwaiger Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen, Programmen oder Programmteilen etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.
3.10 Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so ist COMTEL berechtigt, eine etwaige verbindlich vereinbarte Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden entsprechend zu verlängern.
3.11 Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
3.12 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist COMTEL berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4 Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise gegenüber Endkunden sind Endpreise, gegenüber Unternehmer-Kunden sind sie in EUR und gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.
4.2 Die Vergütung ist jeweils zum Abschluss der jeweiligen Leistung fällig, sofern die Parteien nicht etwas anderes (z.B. im Angebot von COMTEL) vereinbart haben.
4.3 Ist zwischen den Parteien eine monatliche Abrechnung vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Beginn des Folgemonats.
4.4 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von COMTEL erbrachten Leistungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. COMTEL wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
4.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, spätestens aber nach 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. COMTEL ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen.
4.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist COMTEL berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütungen zu zahlen. Kommt der Kunde mit der Bezahlung für mehr als 60 Tage in Verzug, kann COMTEL das Vertragsverhältnis nach vorheriger Mahnung kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.
4.7 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

5 Bestellung
5.1 Ein Vertrag kommt folgendermaßen über die Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon zu Stande: Mit der Bestellung erklärt der Kunde unverbindlich sein Vertragsinteresse oder verbindlich sein Vertragsangebot.
5.2 Vertragsinteresse
Die Bestellung des Kunden durch die in Ziffer (5.2) genannten Mittel stellt ein unverbindliches Angebot des Kunden an COMTEL zum Abschluss eines Vertrages über die in der Bestellung beschriebene Leistung dar. Nach Eingang der Bestellung übermittelt COMTEL dem Kunden nach Ermessen eine Nachricht, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung) und die AGB enthält. Diese Bestellbestätigung stellt ein verbindliches Angebot an den Kunden dar. Die Annahme wird durch den Kunden entweder ausdrücklich erklärt oder erfolgt spätestens mit Bezahlung der Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebots. Das von COMTEL unterbreitete Angebot besteht ab Zugang beim Kunden für eine Dauer von 14 Tagen.
5.3 Vertragsangebot
Der Kunde kann in seiner Bestellung auch ausdrücklich verbindlich sein Vertragsangebot erklären. COMTEL wird dem Kunden nach Ermessen eine Eingangsbestätigung seiner Bestellung übermitteln. Die Annahme ist durch COMTEL entweder innerhalb von zwei Tagen ausdrücklich erklärt oder erfolgt mit Zahlungsaufforderung oder Leistungserbringung. Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zur Annahme zuerst eintritt.
5.4 Der Vertragstext wird vom Verkäufer nicht gespeichert.

6 Nutzungsrechte
6.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt COMTEL dem Kunden jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Für jede weitere, nicht notwendige Kopie oder Virtualisierung benötigt der Kunde ein separates Nutzungsrecht.
6.2 Bei Mietleistungen von COMTEL gilt als Ausnahme zu Ziffer 6.1, dass lediglich ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht gewährt wird.
6.3 Die in der Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
6.4 Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt COMTEL in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die COMTEL im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert.
6.5 Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ergänzend die durch COMTEL mitgelieferten Lizenzbestimmungen.
6.6 Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Kunden sind erlaubt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
6.7 Eine Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt.
6.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.
6.9 An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von COMTEL, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Kunde eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung.
6.10 In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene bzw. zur Verfügung gestellte Software außerhalb des Vertragszwecks und ausdrücklichen Vereinbarungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
6.11 Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Im Hinblick auf die interne Nutzung beim Kunden gelten die jeweils im Angebot etwaig erwähnten Beschränkungen bzw. Lizenzbeschreibungen.
6.12 Nutzt der Kunde die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von COMTEL verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Das Recht von COMTEL, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt.

7 Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Wünsche und Vorgaben des Kunden die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets mindestens der Textform (z.B. E-Mail).
7.2 Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt: Der Kunde wird die Vertragsgegenstände unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie Funktionstauglichkeit. Der Kunde ist verpflichtet seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nach zu kommen.
Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen COMTEL unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
7.3 Der Kunde wird COMTEL in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistung auf eigene Kosten unterstützen. Er wird Änderungen der Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände rechtzeitig an COMTEL mitteilen.
7.4 Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um eine Hauptpflicht des Kunden.
7.5 Der Kunde wird auf Anforderung durch COMTEL oder soweit für ihn erkennbar erforderlich, insbesondere (a) während der Vertragslaufzeit in Textform einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
7.6 COMTEL zeigt die Abnahmebereitschaft von Werkleistungen, z.B. durch Übergabe an den Kunden an.
7.7 Der Kunde wird die Vertragsgegenstände nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen im Rahmen einer Abnahme vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Kunde COMTEL umgehend mitteilen.
7.8 Entsprechen die Vertragsgegenstände im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Kunde, soweit gesetzlich vorgesehen, die Abnahme.
7.9 Geht innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.
7.10 Für Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Kunden nicht bekannt wurden oder die vom Kunden nicht gemeldet wurden, stehen dem Kunden die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.

8 Change Request
8.1 Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.
8.2 Soweit der Kunde über den vereinbarten Umfang hinausgehende Änderungen wünscht, wird COMTEL, gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig. COMTEL wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und eines gegebenfalls vereinbarten Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird COMTEL auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.
8.3 Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren.
8.4 Änderungsverlangen bedürfen der Textform, können auch von COMTEL per E-Mail bestätigt werden.

9 Mangelhaftung
9.1 COMTEL gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Es gelten die gesetzlichen Mängelrecht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Die vorbenannte Mängelhaftung bezieht sich nicht auf etwaige eingesetzte Open Source Software, da hier auch keine Nutzungsrechte von COMTEL übertragen werden. Eine Haftung von COMTEL für Sach- und/oder Rechtsmängel ist demnach aufgrund der spezifischen Natur von Open Source Software ausgeschlossen.
9.3 Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistung (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistung der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.
9.4 Im Fall eines Mangels wird COMTEL innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.
9.5 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Die Nacherfüllung kann nach Wahl von COMTEL entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann COMTEL nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass COMTEL zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9.6 Die Mängelbeseitigung durch COMTEL kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
9.7 COMTEL trägt bei berechtigter Mangelrüge die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.
9.8 Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch COMTEL entsteht, dass Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde.
9.9 Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann COMTEL den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
9.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche COMTEL während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
9.11 Das Recht zum Rücktritt aus Liefer- oder Werkverträgen und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
9.12 Hat COMTEL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
9.13 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Ansprüche wegen eines Mangels (einschließlich bei Dokumentation) verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Ziffer 10 gilt entsprechend.
9.14 Bietet COMTEL dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen.
9.15 Mangelbeseitigung kann auch durch Lieferung einer Umgehungslösung erfolgen.
9.16 Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, bzw. bei Mietleistungen die Änderungen keine für COMTEL unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
9.17 Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
9.18 Eine Kündigung des Kunden bei Mietleistungen gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn COMTEL ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Ziffer 9.10 gilt entsprechend.
9.19 Zwingende vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Haftung von COMTEL und Ziff. 10 dieses Vertrages bleiben von diesen Regelungen unter Ziff. 9. unberührt.

10 Haftung
10.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von COMTEL, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen von COMTEL beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist.
10.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“).
10.3 Dieser Haftungsausschluss – sowie weitere Haftungsbegrenzungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
10.4 Sofern die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit von COMTEL, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten von COMTEL beruht, oder wenn die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung von COMTEL auf die Schadenssumme beschränkt, die von COMTEL bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm oder eine Hardware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Kunde ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung vorzunehmen.
Bei Datenverlust haftet COMTEL allein in Höhe der Wiederherstellungskosten der Datensicherung. Ziffer 10.5 findet keine Anwendung, wenn die Datensicherung als Hauptleistung von COMTEL vereinbart wurde.
10.6 Der Kunde stellt COMTEL von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen COMTEL wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden schuldhaft verursachte unberechtigte Nutzung von Leistungen von COMTEL geltend machen. Der Kunde übernimmt alle COMTEL aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von COMTEL bleiben unberührt. Der Kunde teilt COMTEL ab Kenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen mit.
10.7 Der Kunde wird bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Ziffer 10.7 die gegenständlichen Leistungen nicht mehr nutzen.
10.8 Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten ebenfalls zugunsten der Lieferanten, Reseller, Partner oder deren jeweiligen Zweigstellen des Anbieters sowie der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
10.9 Sofern der Kunde mit der COMTEL GmbH die Bereitstellung und Durchführung von Updates von Drittsoftware vereinbart hat, ist ihm bewusst, dass die Fehlerfreiheit der Sicherheitsupdates, die Sinnhaftigkeit der Risiko-Klassifizierung sowie die Kompatibilitätseinschätzung mit der zu aktualisierenden Software allein in der Verantwortung des jeweiligen Herstellers liegt. Dem Kunden ist bewusst, dass Sicherheitsaktualisierungen Veränderungen an der installierten Software vornehmen, um die Sicherheit oder Stabilität zu verbessern. Bei diesen Veränderungen kann es zu Problemen kommen, die die Lauffähigkeit des Systems negativ beeinflussen. Für Folgeschäden aus diesem Umstand übernimmt die COMTEL GmbH keine Haftung. Dem Kunden ist bewusst, dass vorherige Installationen auf Testsystemen die Risiken beschränken können.

11 Verschwiegenheit
11.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen unbeschränkten Zeitraum nach Beendigung dieser Vereinbarung über alle im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren.
11.2 Diese Verschwiegenheitsregelung gilt nicht für Informationen, die einer Partei bereits vor Mitteilung durch die andere Partei in rechtlich zulässiger Weise bekannt waren oder die offenkundig sind.
11.3 Ist eine Partei zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich dazu verpflichtet, werden sich die Parteien vor Offenlegung, soweit tunlich, abstimmen, und es wird nur der Teil der vertraulichen Informationen offengelegt, der offengelegt werden muss.

12 Pflegeleistungen
12.1 COMTEL verpflichtet sich, soweit im Angebot vereinbart, dem Kunden weiterentwickelte Versionen, sog. Updates der Software, zur Verfügung zu stellen und die gelieferte Hardware instand zu setzen.
12.2 Die Pflege wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Nutzer orientiert.
12.3 COMTEL übernimmt je nach Vereinbarung zudem die Fehlerbeseitigung für die Vertragsgegenstände und die weiterentwickelten Versionen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt an den Kunden übergebenen Version erbracht. COMTEL hat Fehler aufgrund der unter nachfolgend beschriebenen Fehlerkategorien sowie innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Auftretende Fehler sind durch den Kunden in für COMTEL möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und in Textform oder per angebotener Hotline zu mitzuteilen.
12.4 COMTEL erbringt die Fehlerbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder per Fernwartung bzw. durch Neulieferung oder Reparatur. Die COMTEL ist berechtigt, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung gemäß Ziffer 9 zu nutzen.
12.5 Während der Fehlerbeseitigung kann COMTEL verlangen, dass der Kunde im Bedarfsfall einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite stellt, der Auskunft über das Gesamtsystem bei dem Kunden und die Verwendung der Vertragssoftware sowie den geltend gemachten Fehler geben kann und Testläufe durchführen kann.
12.6 Der Kunde wird im Bedarfsfall COMTEL und seinen Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertragssoftware mindestens während der normalen Bürozeiten, nach vorheriger Vereinbarung, gewähren und erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen.

13 Fernwartung
13.1 Um IT-Probleme aus der Ferne schnell lösen zu können, bietet COMTEL den Einsatz der Leistungen über eine Fernwartungslösung an. Bei Vereinbarung über einen Remote-Zugang ist der Kunde für die Ermöglichung des Zugangs verantwortlich und trägt die Verbindungskosten. Der Remote-Zugriff erfolgt regelmäßig innerhalb der Servicezeit. Der Kunde erlaubt unbeaufsichtigte, protokollierte angemessene Fernzugriffe, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.
13.2 Fernzugriff bedeutet, dass ein Techniker von COMTEL über eine Internetverbindung Zugriff auf die Geräte des Kunden nimmt. Dazu wird eine Fernzugriffssoftware verwendet, mit welcher eine Maus- und Tastatursteuerung der aktuell angemeldeten Benutzersitzung erfolgt. Dabei wird der Bildschirminhalt an das Technikergerät übertragen. Weiterhin ist ein Zugriff auf Systemebene wie bspw. Systemregistrierung, Dateisystem, Dienste und Kommandozeile im Hintergrund möglich, ohne den Benutzer zu stören.
13.3 Der Fernzugriff ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird nach der aktuellen Preisliste bzw. dem Angebot abgerechnet bzw. gegen bestehende Vereinbarungen wie bspw. Projektverträge, Serviceverträge verrechnet.
13.4 Sollte eine Problemlösung durch Remote-Zugriff nicht möglich sein, weil der Zugriff von dem Kunden nicht sichergestellt werden konnte, so erfolgt im Notfall nach Wahl von COMTEL ein erforderlicher Vor-Ort-Einsatz im Rahmen einer gesonderten Vergütungsabrechnung.

14 Rechte an Arbeitsergebnissen
Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Pflege entstehen und in die Arbeitsergebnisse eingehen, kann nur COMTEL frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrung, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Pflegearbeiten und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.

15 Vertragsbeendigung
15.1 Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit droht, so kann COMTEL nach ihrer Wahl von etwaig geschlossenen Verträgen zurücktreten bzw. Leistungen einstellen.
15.2 Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, kann dieses von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Kündigungsregelungen getroffen wurden.
15.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.4 Jede Kündigung bedarf der Textform.
15.5 Mit Vertragsbeendigung bzw. bei ungültigem Vertrag wird der Kunde die Nutzung von Vertragsprodukten im Rahmen von Mietleistungen einstellen und sämtliche bei ihm vorhandenen lizenzierten Produkte und Kopien hiervon vernichten und COMTEL dies auf Anfrage bestätigen.

16 Schlussbestimmungen
16.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
16.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von COMTEL. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Bei Unternehmerkunden ist der Erfüllungsort ebenfalls der Sitz von COMTEL.
16.3 Sofern der Kunde einen Kauf über Waren und Dienstleistungen von COMTEL unternommen hat, bietet COMTEL dem Kunden Informationen über eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen über die beim Kauf übersandte E-Mailadresse an (§ 7 III UWG). Ein Widerspruch gegen diese Übersendung ist zu jeder Zeit durch den Kunden möglich.
16.4 Vertragssprache ist deutsch.
16.5 Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Die Plattform ist unter dem externen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Unsere E-Mailadresse in diesem Zusammenhang finden sie im Impressum unserer Webseite.

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